Zusammenfassung: Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Form der Stellungnahme. Die Ablehnung einer Stellungnahme steht der Zulässigkeit der Berichterstattung über Kritik dritter Personen nicht entgegen, sofern der ORF die gebotene Distanz wahrt und diese Kritik nicht als eigene Sichtweise darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 1 RFG