Zusammenfassung: Die RFK erläutert, dass die unvollständige Berichterstattung über die Aktivitäten einer politischen Partei das Objektivitätsgebot verletzt und konkretisiert den zulässigen Inhalt der Veröffentlichung. Gleichzeitig betont die RFK die Unzulässigkeit einer Gegendarstellung.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 1 RFG; § 29 Abs 4 RFG