Im streitgegenständlichen Fall verneinte das BFG das Vorliegen eines BgA (Folge: Verlust des Vorsteuerabzuges) bei einer Gemeinde, die alljährlich Sommerfestspiele veranstaltete. Die wesentlichen Leistungen (künstlerische und wirtschaftliche Organisation, Marketing, Kartenverkauf sowie das Veranstalterrisiko) lagen laut "Festspielvertrag" bei einer externen Produktionsfirma, während die Gemeinde im Wesentlichen nur Infrastruktur (Grundstück, Zelt, Strom, Sanitäranlagen usw) bereitstellte.