In der vorliegenden Entscheidung betreibt eine KöR an mehreren Standorten öffentliche WC-Anlagen. Davon werden ca 10 % kostenpflichtig zur Verfügung gestellt, während die restlichen Bedürfnisanstalten unentgeltlich
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.