Nach dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) (FN ) umfasst das Bundesgebiet die Gebiete der Bundesländer. (FN ) Das Bundesgebiet begrenzt grundsätzlich den Anwendungsbereich nationalen Rechts. In gleicher Weise begrenzt das Landesgebiet den Anwendungsbereich der jeweiligen Landesgesetze. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen. Dieser Beitrag beschäftigt sich eingehend mit dem räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich von Landesgesetzen am Beispiel von den im NÖ Raumordnungsgesetz (NÖ ROG) (FN ) normierten Abstandsbestimmungen von als Grünland-Windkraftanlagen (Gwka) gewidmeten Flächen zu Nachbargemeinden.