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Photovoltaikanlagen und Elektrizitätsabgabe Melde- und Erklärungspflichten trotz gänzlicher Befreiung einschließlich Nachholmöglichkeiten

Schwerpunkt Anlagen Erneuerbare EnergieAufsatzRené WindRFG 2024/2RFG 2024, 3 - 7 Heft 1 v. 23.2.2024

Die mittels erneuerbarer Energieträger erzeugte elektrische Energie ist im Standardfall hinsichtlich der Elektrizitätsabgabe entweder zur Gänze nicht steuerbar (Einspeisung) oder zumindest steuerfrei (Verbrauch selbst erzeugter elektrischer Energie - Eigenverbrauch). Ausschließlich(!) für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ergibt sich für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung eine verfahrensrechtlich besondere Situation, wonach der Betrieb von PV-Anlagen ab einer bestimmten Eigenverbrauchsmenge zu melden und jährlich eine Elektrizitätsabgabeerklärung einzureichen ist. Zur Erfüllung dieser Formalpflichten sind Aufzeichnungen bzw organisatorische Vorkehrungen unumgänglich. Dies gilt auch für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, wobei weitere Voraussetzungen bzw Besonderheiten zu beachten sind. Sollte bisher diesen Verpflichtungen nicht vollständig nachgekommen worden sein, bleibt nach herrschender Meinung die Steuerbefreiung dennoch bestehen. Zugleich sollte für die Vermeidung finanzstrafrechtlicher Risiken auch eine Selbstanzeige bzw Offenlegung geprüft werden.

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