Die Gemeinden als größter öffentlicher Investor haben bei ihren Projekten nach landesgesetzlichen Vorgaben dem Prinzip der Zweckmäßigkeit und der Sparsamkeit zu folgen, nicht zuletzt auch aus Gründen der vielfach unzureichenden finanziellen Ausstattung. Dies trifft va auf Gemeinden in ländlichen Regionen zu. Einen zentralen Kostenfaktor nimmt dabei die Umsatzsteuer ein, womit der Frage des Vorsteuerabzugs von den Investitionskosten eine bedeutende Rolle zukommt. Dieser Vorsteuerabzug steht auch den Gemeinden als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) sowie den fiktiven BgAs zu, soweit die Lieferungen und sonstigen Leistungen von einem anderen Unternehmen an einem BgA einer Gemeinde ausgeführt werden.