LSG 2011: §§ 1, 5, 7 6, 8, 13
NaSP-VO: § 1, Anlage
In § 5 LSG 2011 werden dem Zivilflugplatzhalter bestimmte Verpflichtungen iZm der Durchsuchung der Passagiere und ihres Gepäcks auferlegt; mit der Durchführung dieser Durchsuchungen kann der Zivilflugplatzhalter auch gem § 6 LSG 2011 hiefür geeignete Unternehmen vertraglich beauftragen. Die Durchsuchung der Passagiere und ihrer Gegenstände nach dem LSG 2011 erfolgt im Rahmen und zum Schutz einer essenziellen Infrastruktur, nämlich von Zivilluftfahrzeugen, Zivilflugplätzen und der Passagiere. Die diesbezüglichen Aufgaben und Befugnisse des Zivilflugplatzhalters gem § 5 LSG 2011 (bzw des von diesem beauftragten Unternehmens) gehören zur allgemeinen Sicherheitspolizei und damit zu einer staatlichen Kernaufgabe. Ungeachtet dieses Umstandes bestehen im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Aufgaben und Befugnisse im LSG 2011 keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber dem Zivilflugplatzhalter bzw dem von diesem beauftragten Unternehmen eine "schlicht"-hoheitlich zu besorgende Aufgabe zuweist, die der staatlichen Verwaltung (im organi-

