BStMG: § 20
VStG: §§ 33a, 45
Beim Straftatbestand der Mautprellerei gem § 20 BStMG kommt eine Einstellung des Strafverfahrens oder eine Ermahnung nicht infrage, weil die Bedeutung des durch die Strafbestimmungen des BStMG geschützten Rechtsgutes nicht gering iSd § 33a Abs 1 VStG ist und demnach nicht alle drei der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Umstände (geringe Bedeutung des geschützten Rechtsguts, geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie geringes Verschulden) kumulativ vorliegen (vgl VwGH 10. 6. 2025, Ra 2024/06/0173). Eine Ermahnung kommt daher auch dann nicht infrage, wenn zeitabhängige Maut erst nach Benützung des Autobahnnetzes bei der nächstgelegenen Tankstelle entrichtet wurde.

