Damit der Grundstückseigentümer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Begründung eines Baurechts am nackten Grund und Boden erzielen konnte, musste zuerst das auf der Liegenschaft bestehende Gebäude abgerissen werden. Der "Restbuchwert" dieses geerbten Gebäudes ist steuerlich im Rahmen der Werbungskosten absetzbar. - VwGH 26. 11. 2025, Ra 2024/15/0018.

