Ein deutscher selbstständiger Zahnarzt fuhr wöchentlich in österreichische Gefängnisse, um dort Insassen zu behandeln. In den jeweiligen Gefängnisanstalten in Österreich konnte er für die Behandlungen stundenweise ein Arztzimmer nutzen, das ansonsten anderweitig verwendet wurde. Der VwGH nahm inländische Betriebsstätten an. - VwGH 26. 11. 2025, Ra 2024/15/0036.

