Der Erstattungsbetrag, den das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast im Fall der Annullierung eines Fluges schuldet, umfasst auch die Provision eines Vermittlers, der den Flugschein - vom Luftfahrtunternehmen akzeptiert - in seinem Namen und für seine Rechnung ausgegeben hat; das Luftfahrtunternehmen muss dabei die genaue Höhe dieser Provision nicht kennen. EuGH 15. 1. 2026, C-45/24, Verein für Konsumenteninformation. Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 13. 12. 2023, 8 Ob 111/23s, RdW 2024/122.

