Eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements (Verschiebung des Timeslots) kann unabhängig von der Dauer der dadurch verursachten Verspätung und ihrem Grund einen "außergewöhnlichen Umstand" iSd Art 5 Abs 3 FluggastrechteVO darstellen, sofern erwiesen ist, dass sie vom Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar war, insb wenn ausgeschlossen ist, dass es zum Erlass der Entscheidung beigetragen hat. Die Entscheidung des Flugverkehrsmanagements kann sich auch auf einen früheren Flug desselben Flugzeugs in der Rotation beziehen, sofern ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses Umstands und der Verspätung oder Annullierung des später von ihm durchgeführten Fluges besteht. EuG 21. 1. 2026, T-134/25, D. Zu einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen.

