Zum Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von 3.000 € sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wurde ein Immobilienmakler verurteilt, der eine Mietinteressentin bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt hat (vgl § 19 Abs 2 dAGG iVm § 21 Abs 2 dAGG). Der Eigenhaftung des Maklers steht nicht entgegen, dass sich der Vermieter möglicherweise das Verhalten des Maklers zurechnen lassen muss und dann ebenfalls haftet. BGH 29. 1. 2026, I ZR 129/25.

