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Allgemeine Richtlinien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder - Streitschlichtungsregelung

Info aktuellWirtschaftsrechtBearbeiterin: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2026/57RdW 2026, 76 Heft 2 v. 12.2.2026

Punkt 4.3 der Allgemeinen Richtlinien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder (kurz: ARL) sieht vor, dass "es Standespflicht jedes Berufsangehörigen [ist], dass er sich in allen mit der Berufsausübung zusammenhängenden wesentlichen Streitfällen oder Meinungsverschiedenheiten mit Kollegen, wenn diese nicht einvernehmlich gelöst werden können, zunächst an seine zuständige Innung wendet, die unter Zuziehung aller Beteiligten einen Schlichtungsversuch zu unternehmen hat."

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