Nach dem klaren Wortlaut und dem Zweck des § 178g Abs 1 VersVG muss der Versicherer den klagebefugten Institutionen von sich aus nur eine Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes mitteilen. Zur Auskunft betr die Vertragsgrundlagen ist er gem § 178h Abs 1 VersVG nur über deren Verlangen verpflichtet. Eine "planwidrige Unvollständigkeit" des Gesetzes liegt nicht vor. OGH 19. 11. 2025, 7 Ob 142/25w.

