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Mitteilung von Prämienänderungen - Klagebefugnis bestimmter Institutionen

Info aktuellWirtschaftsrechtBearbeiterin: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2026/56RdW 2026, 76 Heft 2 v. 12.2.2026

Nach dem klaren Wortlaut und dem Zweck des § 178g Abs 1 VersVG muss der Versicherer den klagebefugten Institutionen von sich aus nur eine Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes mitteilen. Zur Auskunft betr die Vertragsgrundlagen ist er gem § 178h Abs 1 VersVG nur über deren Verlangen verpflichtet. Eine "planwidrige Unvollständigkeit" des Gesetzes liegt nicht vor. OGH 19. 11. 2025, 7 Ob 142/25w.

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