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Verantwortlichkeit für Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2025/314RdW 2025, 405 Heft 6 v. 10.6.2025

GewO 1994: §§ 39, 370

VStG: § 9

Wurde - wie hier - ein gewerberechtlicher Geschäftsführer für die (Handels-)GmbH & Co KG bestellt, ist dieser für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, und nicht die Revisionswerberin, die für die gegenständliche Filiale nach § 9 Abs 2 VStG zur verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde, nicht jedoch zur Filialgeschäftsführerin gem § 47 GewO 1994:

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