GewO 1994: §§ 39, 370
VStG: § 9
Wurde - wie hier - ein gewerberechtlicher Geschäftsführer für die (Handels-)GmbH & Co KG bestellt, ist dieser für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, und nicht die Revisionswerberin, die für die gegenständliche Filiale nach § 9 Abs 2 VStG zur verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde, nicht jedoch zur Filialgeschäftsführerin gem § 47 GewO 1994: