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Immobilienmakler: Verstärkte Sorgfaltspflichten iZm Geldwäsche

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2025/315RdW 2025, 406 Heft 6 v. 10.6.2025

GewO 1994: §§ 365m1, 365p, 365s, 365s1, 365t

Die Regelungen der GewO 1994 iZm Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - ua § 365s und § 365t Abs 2 GewO 1994 - gelten unter den Voraussetzungen des § 365m1 Abs 2 Z 2 GewO 1994 auch für Immobilienmakler (insb im Hinblick auf Käufer und Verkäufer bzw auf Mieter und Vermieter bei Monatsmieten ab 10.000 €).

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