DSGVO: Art 15, Art 22
RL (EU) 2016/943 : Art 2
Bei automatisierten Entscheidungsfindungen (inkl Profiling) iSv Art 22 Abs 1 DSGVO (hier: automatisierte Bonitätsbeurteilung) kann die betroffene Person vom Verantwortlichen im Rahmen des Anspruchs auf Erteilung "aussagekräftiger Informationen über die involvierte Logik" verlangen, ihr anhand der maßgeblichen Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form die Verfahren und Grundsätze zu erläutern, die bei der automatisierten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Gewinnung eines bestimmten Ergebnisses konkret angewandt wurden. Der Verantwortliche muss das Verfahren und die Grundsätze, die konkret zur Anwendung kommen, so beschreiben, dass die betroffene Person nachvollziehen kann, welche ihrer personenbezogenen Daten auf welche Art verwendet wurden, ohne dass die Komplexität der Arbeitsschritte im Rahmen der automatisierten Entscheidungsfindung den Verantwortlichen von seiner Erläuterungspflicht entbinden könnte. Beim gegenständlichen Profiling könnte es insb als ausreichend transparent und nachvollziehbar erachtet werden, die betroffene Person zu informieren, in welchem Maße eine Abweichung bei den berücksichtigten personenbezogenen Daten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.