AußStrG: § 186
IO: § 67
Es kann keine Amtsbestätigung des Inhalts ausgestellt werden, dass hinsichtlich eines bestimmten Insolvenzverfahrens keine Überschuldung vorliege. Dass die IO keine Amtsbestätigung vorsieht, ist zwar kein Hinderungsgrund; jedoch handelt es sich bei der Frage des Vorliegens einer Überschuldung um eine rechtliche Beurteilung, was der Ausstellung einer Amtsbestätigung entgegensteht. Auch die rechnerische oder buchmäßige Überschuldung abseits des Insolvenzrechts kann nicht ohne jede rechtliche Beurteilung bejaht oder verneint werden, stellen sich doch dazu zwingend Fragen etwa der gesetzmäßigen Bewertung von Aktiva und Passiva (vgl zB § 201 UGB) oder welche Posten aktivierungs- oder passivierungspflichtig sind. Die Entscheidung des RekursG, die Frage der Überschuldung sei keine einer Amtsbestätigung nach § 186 AußStrG zugängliche (reine) Tatsache, ist damit nicht korrekturbedürftig.