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Haftung der Bank für unrichtige Bestätigung der Einzahlung der Stammeinlage

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2025/25RdW 2025, 29 Heft 1 v. 17.1.2025

ABGB: § 1295

GmbHG: § 10

Der Nachweis der Einzahlung der in bar zu leistenden Einlagen (hier: 30.000 €) ist jedenfalls durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Notars als Treuhänder oder (wie hier) eines Kreditinstituts zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung ist der Notar oder (hier) das Kreditinstitut der Gesellschaft verantwortlich. Die Bank haftet für die (Un-)Richtigkeit ihrer Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG, wenn die Bestätigung schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war.

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