ABGB: § 1295
GmbHG: § 10
Der Nachweis der Einzahlung der in bar zu leistenden Einlagen (hier: 30.000 €) ist jedenfalls durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Notars als Treuhänder oder (wie hier) eines Kreditinstituts zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung ist der Notar oder (hier) das Kreditinstitut der Gesellschaft verantwortlich. Die Bank haftet für die (Un-)Richtigkeit ihrer Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG, wenn die Bestätigung schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war.