ABGB: § 1299
AktG: §§ 81, 84, 95, 96, 99
Gem § 95 Abs 1 AktG hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen. Die gebotene Intensität der Über-
ABGB: § 1299
AktG: §§ 81, 84, 95, 96, 99
Gem § 95 Abs 1 AktG hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen. Die gebotene Intensität der Über-