ElWOG 2010: § 77
Ein Haushaltskunde hat gegenüber einem Energieversorgungsunternehmen auch dann Anspruch auf Grundversorgung nach § 77 ElWOG 2010, wenn er derzeit noch über einen ungekündigten Strombezugsvertrag mit einem anderen Anbieter verfügt und weder sozial besonders bedürftig noch von einer Stromabschaltung bedroht ist.