ASVG: §§ 40, 107 Abs 2 lit a
APG: § 9 Abs 1
Verstößt ein Versicherter gegen die Meldepflicht nach § 40 ASVG, indem er den Bezug eines über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Erwerbseinkommens während des Bezugs der Korridorpension der Pensionsversicherungsanstalt nicht meldet, so hebt seine Annahme, der Pensionsversicherungsanstalt sei das von ihm erzielte Einkommen aufgrund eines "automatischen Datenaustausches" mit der Finanzverwaltung tatsächlich bekannt, sein Verschulden an der Meldepflichtverletzung nicht auf. Da sich aus der (hier) mehrfachen Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung weder die Begründung einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch die Höhe des Erwerbseinkommens ergibt, hätte die Pensionsversicherungsanstalt aufgrund des Inhalts der ihr (hier: vom Dachverband der SV-Träger) zugegangenen Mitteilungen nicht erkennen müssen, dass die Pensionsleistung zu Unrecht erbracht wurde, und kann sie daher die zu Unrecht weiter erbrachte Pensionsleistung zurückfordern.