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Teilweise Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungsersuchen vom EuGH auf das EuG

SteuerrechtManfred LindmayrRdW 2024/493RdW 2024, 641 Heft 9 v. 12.9.2024

Vor dem Hintergrund einer stetig steigenden Arbeitsbelastung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sieht eine vom EuGH selbst beantragte11Antrag des EuGH vom 30. November 2022 nach Artikel 281 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, siehe https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2022-12/demande_transfert_ddp_tribunal_de.pdf . und mit 1. 9. 2024 in Kraft getretene Änderung des Protokolls Nr 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union22Verordnung (EU, Euratom) 2024/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, ABl L vom 12. 8. 2024. die teilweise Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte in klar abgegrenzten Sachgebieten (dazu zählen ua das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Verbrauchsteuern, Zollkodex) auf das Gericht der Europäischen Union (EuG) vor. Dies soll es dem EuGH ermöglichen, mehr Zeit und Ressourcen für die Prüfung der komplexesten und sensibelsten Vorabentscheidungsersuchen aufzuwenden und weiterhin seine Aufgabe zu erfüllen, innerhalb angemessener Fristen "die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge" zu sichern. Außerdem sieht die Änderung der Satzung eine Ausweitung des Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln ab dem 1. 9. 2024 vor.

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