APG: § 4
VO (EG) 883/2004 : Art 52, Art 57 Abs 2
Hat eine Versicherte in Österreich eine ausreichende Anzahl an Versicherungsmonaten für den Anspruch auf eine Alterspension erworben, sind ihre im EU-Ausland erworbenen Versicherungszeiten, die dort noch nicht für einen Rentenanspruch ausreichen, bei der Bemessung der Höhe der Alterspension nicht zu berücksichtigen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Versicherungszeiten im EU-Ausland bereits lange vor Inkrafttreten der hier anzuwendenden Art 52 Abs 5 und 57 Abs 2 VO (EG) 883/2004 mit 1. 5. 2010 (hier: in den Jahren 1997 und 1998) erworben wurden. Ein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Vertrauensschutz liegt nicht vor.