BPGG: §§ 3a, 21c Abs 1 und Abs 3
AVRAG: §§ 14a, 14c
1. AN, die mit ihrem AG eine Pflegekarenz nach § 14c Abs 1 AVRAG gegen Entfall des Entgelts zur Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen vereinbaren, haben nach § 21c Abs 1 BPGG Anspruch auf Pflegekarenzgeld, wenn die pflegebedürftige Person nach österreichischem Recht Pflegegeld ab der Stufe 3 bezieht. Diese Akzessorietät des Pflegekarenzgeldes zum nach österreichischem Recht gewährten Pflegegeld ist geeignet, Wanderarbeitnehmer, deren pflegebedürftiger Angehöriger in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist und nach dem dort