Auch im Fall einer nachträglich beantragten Bewilligung einer bereits bestehenden Anlage hat nach den Bestimmungen des WRG ein Konsenswerber nur dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese Anlage - ua - dem Stand der Technik iSd § 12a WRG entspricht (vgl VwGH 17. 6. 2010, 2009/07/0037, mwN, betreffend eine nachträglich beantragte Bewilligung einer bereits bestehenden artesischen Brunnenanlage).

