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Bei nachträglich beantragter Bewilligung: Abstellen auf im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Stand der Technik

LeitsatzkarteiJudikaturKerstin HolzingerRdU-LSK 2025/37RdU-LSK 2025, 258 - 259 Heft 5 v. 8.10.2025

Auch im Fall einer nachträglich beantragten Bewilligung einer bereits bestehenden Anlage hat nach den Bestimmungen des WRG ein Konsenswerber nur dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese Anlage - ua - dem Stand der Technik iSd § 12a WRG entspricht (vgl VwGH 17. 6. 2010, 2009/07/0037, mwN, betreffend eine nachträglich beantragte Bewilligung einer bereits bestehenden artesischen Brunnenanlage).

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