Bürgerinitiativen gem § 19 Abs 4 UVP-G genießen nur nach dem UVP-G eine "besondere Rechtsstellung", nicht hingegen im forstrechtlichen Rodungsverfahren. Die Parteistellung im Rodungsverfahren nach §§ 17 ff ForstG ist (grundsätzlich) durch § 19 Abs 4 ForstG abschließend geregelt.

