§ 6 Abs 2 Z 7 UIG normiert nach der Rspr des VwGH Ablehnungsgründe, die dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege dienen. Hiervon sind vor allem jene Fälle betroffen, in denen bei VwBeh Anfragen betreffend Informationen einlangen, die Gegenstand laufender straf- und zivilgerichtlicher Verfahren sind. Zu prüfen ist dabei, ob mit der Mitteilung von solchen Umweltinformationen eine Störung dieser Verfahren zu befürchten ist, wobei insb das Recht der Parteien, ein faires Verfahren iSd Art 6 EMRK zu erhalten, zu beachten ist. Negative Auswirkungen wären etwa dann zu befürchten, wenn die beantragten Informationen den strittigen Gegenstand des Verfahrens bildeten. Mitteilungsbegehren, die keinen Einfluss auf den Verlauf solcher Verfahren haben können, etwa weil sie sich auf unstrittige Sachverhaltselemente beziehen, muss daher entsprochen werden (VwGH 26. 11. 2015, Ra 2015/07/0123).