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Kein Beschwerderecht anerkannter Umweltorganisationen gegen einen nach § 45 Abs 4 OÖ JagdG 2024 festgesetzten (gemeinsamen) Abschussplan für Rotwild; keine unmittelbare Wirkung der Art 7 und 10 Berner Konvention; keine unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz des Rotwilds

LeitsatzkarteiJudikaturKerstin HolzingerRdU-LSK 2025/24RdU-LSK 2025, 213 - 214 Heft 4 v. 6.8.2025

Art 9 Abs 3 AarhK verpflichtet die MS iVm Art 47 GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit iS dieser Bestimmung der AarhK einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insb der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl etwa VwGH 1. 9. 2022, Ra 2022/03/0168; 18. 12. 2020, Ra 2019/10/0081). Demnach müssen Umweltverbände zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können (vgl VwGH 28. 3. 2022, Ra 2020/10/0101, mwN; EuGH 8. 11. 2016, C-243/15 , Lesoochranárske zoskupenie VLK, Rn 59; EuGH 20. 12. 2017, C-664/15 , Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, Rn 39). Soweit eine Umweltorganisation als "Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit" iSd Art 9 AarhK ihre Beschwerdelegitimation iS dieser Rspr unmittelbar auf das Unionsrecht stützt, ist sie jedoch auch darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl VwGH 30. 6. 2022, Ra 2019/07/0112, sowie VwGH 25. 3. 2023, Ra 2021/10/0139: nicht auch Verstöße gegen - bloß - nationales Umweltrecht).

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