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Abgrenzung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers bzw der verantwortlichen Person nach § 26 Abs 6 AWG und der nach außen zur Vertretung befugten Person gem § 9 VStG

LeitsatzkarteiJudikaturKerstin HolzingerRdU-LSK 2025/36RdU-LSK 2025, 257 - 258 Heft 5 v. 8.10.2025

§ 26 AWG enthält besondere Regelungen für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Nach § 26 Abs 3 AWG ist der abfallrechtliche Geschäftsführer (GF) verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, iSv § 26 Abs 1 AWG und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich (vgl VwGH 29. 8. 2023, Ra 2022/07/0221, mwN).

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