§ 26 AWG enthält besondere Regelungen für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Nach § 26 Abs 3 AWG ist der abfallrechtliche Geschäftsführer (GF) verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, iSv § 26 Abs 1 AWG und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich (vgl VwGH 29. 8. 2023, Ra 2022/07/0221, mwN).

