Ein Verfahren gem § 79 Abs 1 GewO ist nach § 79a Abs 1 GewO von Amts wegen oder auf Antrag etwa eines Nachbarn einzuleiten. Nach § 79a Abs 3 GewO muss der Nachbar in seinem Antrag glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist.