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Vorschreibung zusätzlicher Auflagen und im Sachverständigengutachten beantwortete Rechtsfragen

LeitsatzkarteiJudikaturErich PürgyRdU-LSK 2025/32RdU-LSK 2025, 218 Heft 4 v. 6.8.2025

Ein Verfahren gem § 79 Abs 1 GewO ist nach § 79a Abs 1 GewO von Amts wegen oder auf Antrag etwa eines Nachbarn einzuleiten. Nach § 79a Abs 3 GewO muss der Nachbar in seinem Antrag glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist.

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