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Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen im betriebsanlagenrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahren

LeitsatzkarteiJudikaturErich PürgyRdU-LSK 2025/17RdU-LSK 2025, 172 Heft 3 v. 6.6.2025

Im Verfahren zur Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage gem § 81 Abs 1 GewO sind - ebenso wie im Verfahren gem § 77 Abs 1 GewO betreffend die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Betriebsanlage - die Interessen gem § 74 Abs 2 GewO zu wahren. Dabei ist auf nachteilige Einwirkungen der Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer nur dann Bedacht zu nehmen, wenn nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist (§ 74 Abs 2 Z 5 GewO). Erfüllt die betreffende Maßnahme hingegen einen in § 356b Abs 1 GewO genannten wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand, ist die GewerbeBeh zur Wahrung des Schutzes der Gewässer zuständig. Nach dem mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl I 2002/65, neu geregelten § 356b Abs 1 GewO entfällt eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung, wenn es sich um eine Maßnahme iSd Z 1 bis 5 (nunmehr: Z 1 bis 7) dieser Bestimmung handelt. In diesem Fall hat die GewerbeBeh im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens die entsprechenden Bestimmungen des WRG mitanzuwenden. Bei den in § 356b Abs 1 GewO angeführten Maßnahmen, die im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren wasserrechtlich mitbewilligt werden, handelt es sich um eine taxative Aufzählung.

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