Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass im AWG vielfach Regelungen den ihnen korrespondierenden Bestimmungen der GewO nachgebildet sind, weshalb in diesen Fällen auf die Rspr zur GewO zurückgegriffen werden kann, während bei anderen Regelungen des AWG dies nicht der Fall und ein Rückgriff unzulässig ist. Entscheidend für die Heranziehung der Rspr der GewO zum Verständnis von Regelungen des AWG ist die Vergleichbarkeit der Regelungen. Eine Vergleichbarkeit iSd Judikatur liegt zwischen den Bestimmungen des § 360 Abs 1 GewO und des § 62 Abs 2 AWG vor, sodass die zu § 360 Abs 1 GewO ergangene Judikatur auf § 62 Abs 2 AWG übertragbar erscheint (vgl VwGH 24. 10. 2024, Ra 2023/07/0169).