Fallbezogen wurde dem Erstrevisionswerber angelastet, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der Zweitrevisionswerberin iSd § 9 VStG zu verantworten, dass die Zweitrevisionswerberin als Abfallbesitzerin entgegen § 17 Abs 1 AWG mehrere Übergaben von nicht gefährlichen Abfällen in einem näher genannten Zeitraum nicht elektronisch aufgezeichnet und diese Aufzeichnungen auch nicht bis zum 24. 5. 2022 vorgenommen habe. Der Tatvorwurf bezieht sich somit auf die Verletzung von Aufzeichnungspflichten gem § 17 Abs 1 AWG iVm § 5 AbfallbilanzV und darauf, dass näher genannte Aufzeichnungen in dem angelasteten Tatzeitraum nicht - wie nach § 17 Abs 1 AWG iVm § 5 AbfallbilanzV gefordert - elektronisch geführt worden sind.