Im Rahmen der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit eines Vorhabens nach § 3a Abs 2 Sbg NSchG kann die Verbesserung der Agrarstruktur ein öffentliches Interesse iSd genannten Bestimmung darstellen; allerdings liegt nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits in diesem öffentlichen Interesse, vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebs leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.