Gem § 82 Abs 1 Z 1 MinroG ist die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs 2 Z 2 MinroG liegen, diese Grundstücke als Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen (§ 82 Abs 1 S 2 MinroG).