Aufgrund von § 12 Abs 2 WRG handelt es sich bei dem Grundeigentum ungeachtet dessen, dass es im Zivilrecht begründet ist, um ein wasserrechtlich geschütztes Recht. Demgemäß geht der VwGH in seiner Rspr davon aus, dass die Zustimmung des Grundeigentümers gem § 5 Abs 1 WRG als eine Voraussetzung zu verstehen ist, ohne deren Erfüllung die Beh keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen kann und die von der Beh nicht nach Art von privatrechtlichen Einwendungen Dritter unerledigt gelassen werden kann (vgl VwGH 16. 12. 2004, 2004/07/0185, mwN).