Der Begriff der Ablagerung von Abfall ist im ForstG nicht definiert. Dem VwG ist darin zuzustimmen, dass der Begriff des "Ablagerns" von Abfall iSd § 16 Abs 2 lit d und Abs 4 ForstG grundsätzlich unabhängig von abfallwirtschaftsrechtlichen Überlegungen auszulegen ist (vgl zur autonomen Auslegung dieses Begriffs nach dem OÖ Natur- und LandschaftsschutzG 2001 VwGH 27. 11. 2012, 2012/10/0086). Weiters wurde bislang ausgesprochen, dass unter einem "Ablagern" etwas Langfristiges zu verstehen ist (vgl VwGH 27. 11. 2012, 2009/10/0088).