Das Vorbringen der revwerbenden Umweltorganisation (UO), wonach die MS der EU nach Art 9 Abs 2 bzw 3 AK iVm Art 47 Abs 1 GRC dazu verpflichtet seien, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insb der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten, lässt außer Acht, dass von der bel Beh hinsichtlich der Netzanbindung des Windparks G ein Naturverträglichkeitsverfahren (wie in Art 6 Abs 3 der FFH-RL grundgelegt) durchgeführt und mit einem Feststellungsbescheid nach § 10 Abs 2 NÖ NSchG abgeschlossen wurde sowie dass die RevWerberin gegen diesen B eine vom VwG meritorisch behandelte Beschwerde erheben konnte.