Nach der Intention des MinroG soll grundsätzlich die Aufnahme jeder Bergbautätigkeit (Aufschluss und Abbau von mineralischen Rohstoffen) sowie die Einstellung solcher Tätigkeiten eines genehmigten Betriebsplans bedürfen. Dies gilt auch bei wesentlichen Änderungen der den Betriebsplänen zugrundeliegenden Tätigkeiten (vgl die Erläut zur Stammfassung des MinroG [RV 1428 BlgNR 20. GP 102]; darauf verweisend Pürgy, Die anlagenrechtlichen Aspekte im Mineralrohstoffgesetz, in Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg], Handbuch Umweltrecht3 [2019] 589 [605]).