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Anzeige der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage; Sach- und Rechtslage nicht im Zeitpunkt der Anzeige, sondern im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich

LeitsatzkarteiJudikaturErich PürgyRdU-LSK 2025/14RdU-LSK 2025, 125 Heft 2 v. 27.3.2025

§ 81 Abs 2 GewO sieht die Genehmigungsfreiheit für bestimmte Änderungen (Z 1 bis 11) von genehmigten Betriebsanlagen vor. Für Änderungen gem Abs 2 Z 7 normiert Abs 3 ein Anzeigeverfahren. Anknüpfend daran ordnet § 345 Abs 6 an, dass die Beh Anzeigen gem § 81 Abs 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen hat, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheids. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Beh - so § 345 Abs 6 weiter - innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid iSd Abs 5 zu erlassen, also das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen festzustellen und die Maßnahme, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.

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