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Forstpolizeilicher Auftrag an den Waldeigentümer zur Räumung des Waldes von Schadhölzern

LeitsatzkarteiJudikaturErich PürgyRdU-LSK 2025/15RdU-LSK 2025, 125 - 126 Heft 2 v. 27.3.2025

Gem § 172 Abs 1 ForstG unterliegen sämtliche Wälder der beh Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Recht und in der Pflicht der Beh, die Einhaltung der forstrechtlichen Bestimmungen zu überwachen. Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Beh gem § 172 Abs 2 ForstG - unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens - die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustands möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen den Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. Zu den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zählt ua die Räumung des Waldes von Schadhölzern. § 44 Abs 1 ForstG trägt dem Waldeigentümer auf, in geeigneter, ihm zumutbarer Weise einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen. Sind durch die Schädlingsgefahr auch andere Wälder bedroht, so hat die Beh, wenn es die erforderliche Vorbeugung oder Bekämpfung erfordert, den Waldeigentümern des gefährdeten Gebiets gemeinsam oder gleichzeitig durchzuführende Maßnahmen durch Bescheid oder V vorzuschreiben (§ 44 Abs 2 ForstG).

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