Der VwGH hat bereits mehrfach und zu verschiedenen Verfahrenskonstellationen festgehalten, dass Fragen des Baurechts von den WasserrechtsBeh nicht zu beurteilen sind bzw es im wasserrechtlichen Verfahren auf allfällige baurechtliche Aspekte nicht ankommt (vgl zum wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren VwGH 21. 6. 2018, Ra 2016/07/0071, 0072; 23. 5. 2019, Ro 2018/07/0044; 17. 11. 2020, Ra 2018/07/0373 bis 0376, jeweils mwN; zum wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren und zu einem Verfahren nach § 29 WRG vgl erneut VwGH 23. 5. 2019, Ro 2018/07/0044). Im Rahmen einer baurechtlichen Bewilligung kann wiederum nicht gleichzeitig über wasserrechtliche Belange abgesprochen werden (VwGH 23. 1. 2014, 2013/07/0133). Ebenso wie der Hochwasserschutz sind auch Aspekte der Wasserversorgung, der Wasserqualität oder der Veränderungen des Grundwassers nicht von der BauBeh, sondern von der WasserrechtsBeh wahrzunehmen (vgl VwGH 23. 1. 2014, 2013/07/0133; 23. 5. 2018, Ra 2017/05/0033, jeweils mwN). Die Erlassung eines Bescheids nach § 21a WRG ist daher auch dann zulässig, wenn dies zu einem "Widerspruch" zu einer baurechtlichen Bewilligung führen sollte; die Rechtmäßigkeit eines auf § 21a WRG gründenden Bescheids ist allein anhand des Vorliegens der in jener Bestimmung normierten Voraussetzungen zu beurteilen.