§ 37 Abs 3 Z 5 AWG ordnet unmissverständlich an, dass die Änderung einer Behandlungsanlage, die nach den gem § 38 AWG mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslands genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt, im vereinfachten Verfahren nach § 50 AWG genehmigt werden kann. Für die Auffassung, dass der in § 37 Abs 3 Z 1 AWG genannte Schwellenwert von 100.000m3 auch im Hinblick auf den Tatbestand des § 37 Abs 3 Z 5 AWG beachtlich wäre, ergeben sich im klaren Gesetzeswortlaut keinerlei Anhaltspunkte.