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Voraussetzungen für die Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 37 Abs 3 Z 5 AWG; Kiesabbau und nachgelagerte Errichtung einer Deponie auf ausgekiesten Flächen als getrennte Vorhaben getrennt voneinander zu genehmigen

LeitsatzkarteiJudikaturKerstin HolzingerRdU-LSK 2025/11RdU-LSK 2025, 123 Heft 2 v. 27.3.2025

§ 37 Abs 3 Z 5 AWG ordnet unmissverständlich an, dass die Änderung einer Behandlungsanlage, die nach den gem § 38 AWG mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslands genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt, im vereinfachten Verfahren nach § 50 AWG genehmigt werden kann. Für die Auffassung, dass der in § 37 Abs 3 Z 1 AWG genannte Schwellenwert von 100.000m3 auch im Hinblick auf den Tatbestand des § 37 Abs 3 Z 5 AWG beachtlich wäre, ergeben sich im klaren Gesetzeswortlaut keinerlei Anhaltspunkte.

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