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Unrechtsgehalt der §§ 181b und 181c StGB umfasst nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 79 Abs 1 Z 7 iVm § 24a Abs 1 AWG "in jeder Beziehung"

LeitsatzkarteiJudikaturKerstin HolzingerRdU-LSK 2025/10RdU-LSK 2025, 122 - 123 Heft 2 v. 27.3.2025

Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- und Mehrfachbestrafung iSd Art 4 Abs 1, 7. ZP EMRK liegt dann vor, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt in dieser Konstellation, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw Bestrafungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (vgl VwGH 28. 5. 2019, Ra 2018/05/0266; 21. 12. 2023, Ro 2022/07/0013).

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