§ 2 Abs 4 Z 1 und § 15 Abs 4a AWG knüpfen die Beendigung der Abfalleigenschaft daran, dass die Abfälle einer "zulässigen Verwertung" zugeführt werden (VwGH 27. 11. 2012, 2012/10/0086). Dafür muss die betreffende Sache für den beabsichtigten Zweck unbedenklich einsetzbar sein und es dürfen keine umweltrelevanten Schutzgüter durch die Verwertungsmaßnahme beeinträchtigt werden (VwGH 26. 2. 2015, 2012/07/0123). Eine zulässige Verwertung liegt weiters nur dann vor, wenn dadurch nicht den in § 15 Abs 4a AWG genannten Vorschriften zuwidergehandelt wird (VwGH 23. 4. 2015, 2012/07/004).