Der Begriff einer "anderen zufriedenstellenden Lösung" iSd § 11 Abs 4 Z 1 Wr NSchG ist mit Blick auf Art 16 Abs 1 FFH-RL ("anderweitige zufriedenstellende Lösung") und die dazu ergangene Rspr des EuGH auszulegen. Eine "anderweitige zufriedenstellende Lösung" iSd Art 16 Abs 1 FFH-RL liegt nur dann vor, wenn damit "das verfolgte Ziel in zufriedenstellender Weise erreicht werden kann" und "die in der RL vorgesehenen Verbote beachtet werden" (vgl EuGH 10. 10. 2019, C-674/17 , Tapiola, Rn 47). Das VwG vertritt die Auffassung, dass an den (alternativen) Standorten "ebenfalls artenschutzrechtliche Bewilligungen notwendig wären"; diese Standorte kommen somit als "andere zufriedenstel lende Lösung" iSd § 11 Abs 4 Z 1 Wr NSchG (bzw Art 16 Abs 1 FFH-RL) nicht in Betracht.