Der VwGH hat zu dem Begriff des "wesentlichen Widerspruchs" (§ 51 Abs 3 Z 3 Sbg NSchG) ausgeführt, dass von einem solchen wohl dann gesprochen werden muss, wenn sich eine geplante Maßnahme voraussichtlich in Richtung (nicht nur der erheblichen Beeinträchtigung, sondern) der vollständigen Zerstörung oder Beseitigung der den Schutz vermittelnden Naturgüter im betreffenden Raum oder eines maßgeblichen Teils derselben auswirkt (vgl VwGH 21. 11. 2005, 2003/10/0085). Die Rspr zum Begriff des "wesentlichen Widerspruchs zu grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes" kann sich iZm den Schutzzwecken der Erhaltung einer besonderen landschaftlichen Schönheit und eines besonderen Erholungswertes nur auf die Wirkung der das Landschaftsbild prägenden Naturgüter, die den Schutz (die besondere landschaftliche Schönheit und/oder den besonderen Erholungswert) vermitteln, beziehen. Ein wesentlicher Widerspruch liegt daher dann vor, wenn sich eine geplante Maßnahme voraussichtlich in Richtung des vollständigen und dauerhaften Verlustes der Wirkung der das Landschaftsbild prägenden Naturgüter im betreffenden Raum oder eines maßgeblichen Teiles derselben auswirken würde.